Die Hauptthemen der Ägäis-Problematik

Die Hauptthemen der Ägäis-Problematik

Die Hauptprobleme in der Ägäis lassen sich in 5 Kategorien einteilen:

1. Die erste Kategorie der offenen Fragen in der Ägäis bezieht sich auf die Seegerichtsbarkeit, einschließlich der Hoheitsgewässer und des Festlandsockels und deren Abgrenzung.

a) Hoheitsgewässer:

Die Seegrenzen zwischen Türkiye und Griechenland sind noch nicht durch ein Abkommen festgelegt worden.

Derzeit beträgt die Breite der Hoheitsgewässer sowohl von Türkiye als auch Griechenland in der Ägäis jeweils 6 Seemeilen. Die Küsten von Türkiye und Griechenland in der Ägäis grenzen geographisch aneinander und liegen gleichzeitig gegenüber, was eine Abgrenzung erforderlich macht.

Es ist eine grundlegende Regel des Völkerrechts, dass die Grenzen von Seegebieten zwischen benachbarten oder gegenüberliegenden Orten, an denen sich Seegebiete kreuzen oder zusammenlaufen, einvernehmlich festgelegt werden müssen.

In der Ägäis gibt es jedoch keine Seegrenze zwischen Türkiye und Griechenland im Rahmen des Küstenmeeres in Gebieten, in denen sich die Küsten gegenüberliegen, und in Gebieten, in denen die Küsten aneinandergrenzen.

Eine Ausdehnung der Hoheitsgewässer auf 12 Seemeilen würde das Gleichgewicht der Interessen in der Ägäis unverhältnismäßig stark zum Nachteil von Türkiye verändern. Gegenwärtig machen die griechischen Hoheitsgewässer aufgrund der vielen Inseln etwa 40 % der Ägäis aus. Bei einer Breite der Hoheitsgewässer von 12 Seemeilen steigt das Verhältnis auf über 70 %. Bei einer Ausdehnung der Hoheitsgewässer auf 12 Seemeilen würden die türkischen Hoheitsgewässer weniger als 10 % des Ägäischen Meeres ausmachen, während der Anteil der Hohen See von 51 % auf 19 % sinken würde.

b) Festlandsockel

Ein weiteres grundlegendes Problem im Zusammenhang mit der maritimen Gerichtsbarkeit in der Ägäis ist die Festlegung der Grenze des Festlandsockels zwischen Türkiye und Griechenland.

Die Grenzen des Festlandsockels von Türkiye und Griechenland in der Ägäis sind noch nicht festgelegt worden. Gegenwärtig haben weder Türkiye noch Griechenland eine abgegrenzte maritime Gerichtsbarkeit in der Ägäis jenseits ihrer Hoheitsgewässer von 6 Seemeilen.

Hauptthema der Debatte ist "die Abgrenzung des Festlandsockels in der Ägäis zwischen Türkiye und Griechenland auch außerhalb der 6-Seemeilen-Hoheitsgewässer der beiden Küstenstaaten".

2. Eine weiteres Thema in der Ägäis ist der entmilitarisierte Status der östlichen Ägäis-Inseln gemäß dem Vertrag von Lausanne von 1923, dem Vertrag von Paris von 1947 und anderen diesbezüglich relevanten internationalen Dokumenten.

Die östlichen Ägäis-Inseln wurden durch eine Reihe von internationalen Verträgen entmilitarisiert, darunter der Vertrag von Lausanne von 1923 und der Vertrag von Paris von 1947.

Diese internationalen Abkommen, die nach wie vor in Kraft und somit für Griechenland rechtsverbindlich sind, verbieten die Aufrüstung der östlichen Ägäis-Inseln und erlegen Griechenland diesbezüglich rechtliche Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten auf.

Trotz der Einwände von Türkiye hat Griechenland jedoch den entmilitarisierten Status der östlichen Ägäisinseln verletzt, indem es die Inseln seit den 1960er Jahren bewaffnet und damit gegen seine vertraglichen Verpflichtungen und völkerrechtlichen Zusagen verstoßen hat.

Andererseits hat Griechenland, als es 1993 die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs anerkannte, einen Vorbehalt gegen die obligatorische Zuständigkeit des Gerichtshofs in Bezug auf Angelegenheiten, die sich aus militärischen Maßnahmen im Zusammenhang mit "nationalen Sicherheitsinteressen" eingelegt. Auf diese Weise wollte Griechenland verhindern, dass ein Streit über die Bewaffnung der Inseln vor dem Internationalen Gerichtshof ausgetragen wird. Damit erkennt Griechenland stillschweigend an, dass es gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt.

3. Ein weiteres grundsätzliches Problem im Zusammenhang mit der Ägäis ist der rechtliche Status einiger geografischer Formationen.

Der Streit über den rechtlichen Status einiger geografischer Formationen in der Ägäis ist im Grunde ein Streit über die Interpretation des Vertrages.

In diesem Konflikt geht es um den rechtlichen Status bestimmter geografischer Formationen und die Zuweisung von Souveränität über sie im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen, die den Status quo in der Ägäis bestimmen.

Die Debatte hat sich aus den unterschiedlichen Interpretationen der Parteien in Bezug auf die Bedeutung, den Umfang und der rechtlichen Folgen der Bestimmungen der betreffenden und gültigen internationalen Abkommen hinsichtlich der Souveränität ergeben.

Türkiye beansprucht keine Rechte an den Inseln, Inselchen oder ähnlichen Formationen, die durch international gültige Dokumente ausdrücklich an Griechenland überlassen wurden. Es ist jedoch eine unbestreitbare Tatsache, dass es in der Ägäis zahlreiche Inseln und geografische Formationen gibt, deren Souveränität nicht eindeutig Griechenland überlassen wurde.

Einige dieser umstrittenen geografischen Formationen befinden sich in unmittelbarer Nähe der türkischen Ägäisküste. Dieses Problem ist in der Tat eines der Hindernisse für die Bestimmung der Seegrenzen zwischen den beiden Ländern.

4. Die vierte Kategorie der Streitfragen in der Ägäis betrifft Griechenlands Anspruch auf einen nationalen Luftraum von 10 Seemeilen, was gegen das Völkerrecht verstößt, und Griechenlands Missbrauch seiner Zuständigkeit für das Fluginformationsgebiet (FIR).

Griechenlands Anspruch auf einen nationalen Luftraum von 10 Seemeilen stellt den Hauptgrund für die Streitfrage über den Luftraum in der Ägäis dar. Die wesentlichen Gründe für diese Debatte liegen im ständigen Missbrauch der Zuständigkeit für das Fluginformationsgebiet (FIR) durch Griechenland und in dem Anspruch Griechenlands auf einen nationalen Luftraum von 10 Seemeilen, obwohl die Breite seiner Hoheitsgewässer 6 Seemeilen beträgt. Nach dem Völkerrecht bestimmt die Grenze des Hoheitsgewässers eines Staates auch die Grenze seines nationalen Luftraums. Griechenland erklärte 1931 einen nationalen Luftraum mit einer Breite von 10 Seemeilen, obwohl die Breite seines Hoheitsgewässers damals 3 Seemeilen betrug. Im Jahr 1936 dehnte Griechenland seine Hoheitsgewässer auf 6 Seemeilen aus, was der heutigen Breite seiner Hoheitsgewässer entspricht. Daher ist die Behauptung Griechenlands, sein nationaler Luftraum sei 10 Seemeilen breit, völkerrechtlich nicht haltbar. Das Gebiet zwischen den griechischen Hoheitsgewässern von 6 Seemeilen und dem als 10 Seemeilen deklarierten nationalen Luftraum ist internationaler Luftraum. Der Anspruch Griechenlands auf einen Luftraum von 10-Seemeilen wird weder international noch von Türkiye anerkannt.

5. Die fünfte Kategorie bezieht sich auf Such- und Rettungsaktivitäten/Such- und Rettungsmaßnahmen (SAR-Maßnahmen/SAR-Aktivitäten)

Such- und Rettungsdienste auf See sind durch das Internationale Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See (Hamburger Übereinkommen) von 1979 geregelt.

Können Such-und Rettungsbereiche nicht einvernehmlich zwischen den betroffenen Parteien festgelegt werden, so bemühen sich die Parteien nach dem Hamburger Übereinkommen um eine umfassende Koordinierung der Such- und Rettungsdienste, bis eine solche Vereinbarung erreicht ist. Trotz wiederholter Aufforderungen von Türkiye ist eine solche Koordinierung in der Ägäis nicht zustande gekommen.

Da die in Such- und Rettungsgebieten zu treffende Vereinbarung vollstreckungsfähig sein muss, sollte sie mit den Such- und Rettungsgebieten auf Hoher See in Einklang stehen. Anhang 12 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt unterscheidet klar zwischen Such- und Rettungsbereichen auf See und in der Luft und gibt dem maritimen Aspekt im Hinblick auf die Such- und Rettungsmaßnahmen auf hoher See den Vorrang.

Vor diesem Hintergrund hat Türkiye ihr Such- und Rettungsbereich (SSR) deklariert, ihn in den entsprechenden Globalen SAR-Plan der IMO eintragen lassen und führt weiterhin effektiv Such- und Rettungsaktivitäten/-maßnahmen in ihrem Bereich durch, mit dem das Ziel, Menschenleben zu retten.

Da sich die türkischen und griechischen Such- und Rettungsbereiche überschneiden, sollten alle Such- und Rettungseinsätze in diesen sich überschneidenden Bereichen in Übereinstimmung mit Artikel 2.1.5 des Hamburger Übereinkommens von 1979 koordiniert organisiert werden.

Die Streitfrage zwischen Griechenland und Türkiye über die Such- und Rettungsbereiche rührt vor allem daher, dass Griechenland diese Frage als eine Frage der Souveränität betrachtet. Such- und Rettungsbereiche, die zur Rettung von Menschenleben bestimmt sind, sind als Dienstbereiche und nicht als Souveränitätsbereiche anzusehen.